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Satzung der

Motorradfreunde Nabburg e.V.

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: Motorradfreunde Nabburg e.V. und ist im Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Nabburg.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Als Erfüllungs- und Gerichtsort für die sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist das Amtsgericht Schwandorf vereinbart.

2. Zweck und Ziel

1. Der Verein vertritt die Interessen der Motorradfahrer.

2. Der Verein verfolgt Ziele des Kraftfahrwesens und des Verkehrs. Er pflegt den Sport, die Kameradschaft und die Geselligkeit.

3. Wirtschaftliche, religiöse und politische Ziele werden nicht verfolgt.

3. Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos und uneigennützig tätig und erstrebt keinen Gewinn.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

3. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die ihrem Satzungszweck fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen (z.B. Aufwandsentschädigungen) begünstigen.

4. Mitgliedschaft

1. Mitglieder des MFN können nur natürliche und juristische Personen werden, die Interesse am Motorradsport haben.

2. Zu ihren Ehrenmitgliedern können die MFN Mitglieder und sonstige Personen ernennen, die sich besondere Verdienste im öffentlichen Leben, im Kraftfahrwesen, im Sport oder Sonstigem erworben haben. Anträge hierüber werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung entschieden und zusätzlich in geheimer Wahl mit Zweidrittel-Mehrheit.

3. Ehrenmitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten wie ordentliche MFN-Mitglieder, sind jedoch beitragsfrei.

5. Rechte der Mitglieder

1. Die als Mitglieder in die MFN aufgenommenen natürlichen und juristischen Personen sind berechtigt von den Fachreferenten der MFN Auskünfte, Rat und Beistand in allen das Kraftfahrwesen betreffenden Fachfragen soweit als möglich zu verlangen.

6. Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben die Satzungen, getroffenen Bestimmungen und Vereinbarungen, Entschlüsse und Entscheidungen zu beachten, die Interessen des Vereins zu unterstützen, übernommene Aufgaben bestens zu erledigen und das Ansehen des Vereins zu wahren.

2. Die Mitglieder haben ihrer Beitragspflicht, die als Bringschuld zu gelten hat, im voraus nachzukommen.

3. Soweit die Zumutbarkeit vertreten werden kann, sollen die Mitglieder bei Veranstaltungen des Vereins auf Ersuchen und Beschluss der Vorstandschaft Funktionen und Dienste übernehmen.

7. Aufnahme und Beiträge

1. Die Aufnahme zu den MFN muss bei diesen besonders beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung brauchen dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden.

2. Die MFN sind befugt, zur Bestreitung ihrer Auslagen Aufnahmegebühren und Beiträge zu erheben, deren Höhe und Zahlungsweise die ordentliche Mitgliederversammlung festlegt.

8. Beendigung der Mitgliedschaft

1. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem MFN ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres nach vorausgegangener sechswöchiger Kündigungsfrist zulässig. Die Kündigung ist dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief zu erklären.

2. Die Mitgliedschaft erlischt, nachdem die Vereinsgrundsätze, Vorsausetzungen einer Mitgliedschaft, nicht mehr vertreten werden.

3. Streichung als Mitglied der MFN kann vom Vorstand verfügt werden, wenn

a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt

b) das Mitglied die Interessen oder das Ansehen der MFN schädigt

c) das Mitglied die Satzungen, Bestimmungen, Entscheidungen und Entschlüsse des Vereins missachtet

d) das Mitglied die übernommenen Aufträge und Funktionen nicht ordnungsgemäß erledigt und erfüllt

e) die Interessen der MFN eine solche Maßnahme als notwendig erscheinen lässt.

4. Gegen diese Entscheidung kann das Mitglied, welches durch eine derartige Maßnahme betroffen wurde, innerhalb eines Monats nach schriftlicher Zustellung des Entscheides Berufung an die ordentliche Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet dann durch Abstimmung endgültig.

5. Eine freiwillige oder unfreiwillige Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht vor der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem MFN. Rechte am Vermögen der MFN erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft.

9. Leitung und Verwaltung

1. Die Organe der MFN sind:

· die ordentliche Mitgliederversammlung

· die außerordentliche Mitgliederversammlung

· der Vorstand

10. Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der MFN. Dieselbe muss jährlich stattfinden in Form und Art einer Jahreshauptversammlung. Die Einladung hierzu hat schriftlich mindestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung zu erfolgen. Der Tag zur Aufgabe an die Post und der Tag der Versammlung sind hierbei nicht mitzurechnen. In dem Einberufungsschreiben müssen Tagesordnung, Ort und Zeit der Versammlung angegeben werden.

2. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

a) Feststellung der Anwesenheits- und Stimmliste

b) Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr

c) Bericht des Kassier und der Revisoren

d) Berichte sonstiger Referenten

e) Entlastung des Vorstandes

f) Wahlen

g) Anträge und Verschiedenes

3. In der ordentlichen Mitgliederversammlung der MFN hat jedes anwesende, teilnahmeberechtigte Mitglied eine Stimme; Stimmübertragung ist unzulässig. Bei juristischen Personen als Mitglied kann jeweils durch einen Beorderten der juristischen Person eine Stimme geltend gemacht werden.

4. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig die einfach Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Eine Zweidrittel-Mehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen:

a) über Satzungsänderungen

b) über Dringlichkeitsanträge

c) über Auflösung der MFN

5. Die Wahlen des ersten und des zweiten Vorsitzenden müssen ausnahmslos geheim durch Stimmzettel erfolgen. Im Übrigen entscheidet die Versammlung über den Abstimmungsmodus. Für die Durchführung der Wahlen ist ein Wahlausschuss mit Wahlleiter zu bilden.

6. Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung der MFN können von jedem Mitglied der MFN gestellt werden. Sie sind mindestens vier Tage vor Beginn der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand ist berechtigt, Anträge noch in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu stellen. Alle gestellten Anträge müssen behandelt werden.

7. Den Vorsitz in allen Mitgliederversammlungen führt der erste Vorsitzende, im Behinderungsfall der zweite. Er leitet die Mitgliederversammlung, bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Art und Form der Abstimmung bei den Anträgen zufolge des Mitgliederbeschlusses, sofern dies satzungsmäßig nicht schon festgelegt ist.

8. Über die Beschlüsse, Bestimmungen und Verhandlungen, sowie Abstimmungsergebnisse ist durch den Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden oder dem zweiten Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandmitglied zu unterzeichnen ist.

9. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:

· auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der MFN

· auf Antrag von mindestens drei Vereinsausschussmitgliedern.

11. Der Vereinsausschuss

1. Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:

a) dem ersten Vorsitzenden

b) dem zweiten Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem zweiten Schriftführer

e) dem ersten Kassier

f) dem zweiten Kassier

g) dem Beisitzer

1. Der erste und der zweite Vorsitzende sind jeder für sich gesetzliche Vertreter der MFN im Sinne des § 26 des BGB. Im Innenverhältnis tritt die Vertretung durch den zweiten Vorsitzenden nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden ein.

2. Die Zusammenlegung von zwei Ämtern ist zulässig.

3. Die Amtsdauer der Mitglieder des Vereinsausschusses beträgt zwei Jahre.

4. Der erste und der zweite Vorsitzende sind je einzelvertretungsberechtigt und bleiben bis zur Wiederwahl im Amt.

5. Der erste Vorsitzende sowie die übrigen Ausschussmitglieder können nur durch die ordentliche Mitgliederversammlung abberufen werden. Der Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung hierüber bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Abstimmung hierüber hat in geheimer Wahl zu erfolgen.

6. Der Vereinsausschuss erhält die Ermächtigung, den Posten eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes des MFN bis zur erfolgten ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch durch ein anderes Ausschussmitglied zu besetzen. Die Ausschussmitglieder entscheiden in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit über die Bestellung des für die Übernahme bestimmten Mitgliedes. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7. Die Mitglieder des Vereinsausschusses bleiben bis zur Neubesetzung ihres Postens nach Ablauf der Amtszeit im Amt.

12. Sitzungen des Ausschusses

1. Die Einberufung von Ausschussmitgliedern erfolgt durch den ersten, im Behinderungsfall durch den zweiten Vorsitzenden. Die Einberufung ist nur von der Bedürfnisfrage abhängig. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Ausschussmitglieder anwesend sind.

2. Über die Verhandlungen, insbesondere die Beschlüsse der Ausschusssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von mindestens zwei Ausschussmitgliedern zu unterzeichnen ist.

13. Rechte und Pflichten des Vorstandes

1. Der Vorstand hat die eigenen Aufgaben der Satzungen und die Beschlüsse aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen zu erfüllen.

2. Laufende Auslagen für Porto, Telfon usw. sind vom Kassier zu erstatten.

3. Der durch die ordentliche Mitgliederversammlung gefasste Beschluss über die Bestellung des Vorstandes ist auf Antrag durch das bestellende Organ jederzeit widerruflich, wenn ein wichtiger Grund für den Widerruf in Bezug auf Abberufung eines Vorstandsmitgliedes gegeben ist. Ein solcher Grund ist insbesondere große Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung gemäß $ 27 des BGB. Ein derartiger Misstrauensantrag muss als ordentlicher Antrag eingereicht sein. Die Abstimmung hierüber hat in geheimer Wahl durch die Mitgliederversammlung zu erfolgen. Die Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen verabschiedet den Misstrauensantrag.

4. Dem Vorstand steht das Recht zu, an allen Versammlungen und Sitzungen der Fachausschüsse der MFN mit Stimm- und Rederecht teilzunehmen.

5. Die Vorstandschaft kann dem Kassier auf dessen Verlangen für die Einziehung der Beiträge, die auf einen Monat im voraus einzuziehen sind, die Beigebung von bezahlten Hilfskräften genehmigen.

14. Rechnungslegung

1. Die Rechnungslegung hat aus einer Bilanz, einem Einnahme- und Ausgabebericht zu bestehen. Die von der Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluss, die Buchführung und die Kasse zu prüfen und mit einem Vermerk über das Prüfergebnis zu versehen. Die Rechnungsprüfer gehören nicht dem Vorstand an.

15. Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünftel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Nabburg, die es unmittelbar ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Vordergründig ist dabei die Erfüllung des Vereinszweckes.

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