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Satzung der
Motorradfreunde Nabburg e.V.
1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: Motorradfreunde Nabburg e.V.
und ist im Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Nabburg.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Als Erfüllungs-
und Gerichtsort für die sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten
ist das Amtsgericht Schwandorf vereinbart.
2. Zweck und Ziel
1. Der Verein vertritt die Interessen der Motorradfahrer.
2. Der Verein verfolgt Ziele des Kraftfahrwesens und des
Verkehrs. Er pflegt den Sport, die Kameradschaft und die Geselligkeit.
3. Wirtschaftliche, religiöse und politische Ziele werden
nicht verfolgt.
3. Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos und uneigennützig tätig und erstrebt
keinen Gewinn.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden.
3. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die ihrem
Satzungszweck fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen (z.B.
Aufwandsentschädigungen) begünstigen.
4. Mitgliedschaft
1. Mitglieder des MFN können nur natürliche und juristische
Personen werden, die Interesse am Motorradsport haben.
2. Zu ihren Ehrenmitgliedern können die MFN Mitglieder und
sonstige Personen ernennen, die sich besondere Verdienste im öffentlichen
Leben, im Kraftfahrwesen, im Sport oder Sonstigem erworben haben. Anträge
hierüber werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung entschieden und
zusätzlich in geheimer Wahl mit Zweidrittel-Mehrheit.
3. Ehrenmitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten wie
ordentliche MFN-Mitglieder, sind jedoch beitragsfrei.
5. Rechte der Mitglieder
1. Die als Mitglieder in die MFN aufgenommenen natürlichen
und juristischen Personen sind berechtigt von den Fachreferenten der MFN
Auskünfte, Rat und Beistand in allen das Kraftfahrwesen betreffenden Fachfragen
soweit als möglich zu verlangen.
6. Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben die Satzungen, getroffenen
Bestimmungen und Vereinbarungen, Entschlüsse und Entscheidungen zu beachten,
die Interessen des Vereins zu unterstützen, übernommene Aufgaben bestens zu
erledigen und das Ansehen des Vereins zu wahren.
2. Die Mitglieder haben ihrer Beitragspflicht, die als
Bringschuld zu gelten hat, im voraus nachzukommen.
3. Soweit die Zumutbarkeit vertreten werden kann, sollen die
Mitglieder bei Veranstaltungen des Vereins auf Ersuchen und Beschluss der
Vorstandschaft Funktionen und Dienste übernehmen.
7. Aufnahme und Beiträge
1. Die Aufnahme zu den MFN muss bei diesen besonders beantragt
werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung
brauchen dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben
werden.
2. Die MFN sind befugt, zur Bestreitung ihrer Auslagen
Aufnahmegebühren und Beiträge zu erheben, deren Höhe und Zahlungsweise die
ordentliche Mitgliederversammlung festlegt.
8. Beendigung der Mitgliedschaft
1. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem MFN ist nur zum
Schluss eines Geschäftsjahres nach vorausgegangener sechswöchiger
Kündigungsfrist zulässig. Die Kündigung ist dem Vorstand durch
eingeschriebenen Brief zu erklären.
2. Die Mitgliedschaft erlischt, nachdem die
Vereinsgrundsätze, Vorsausetzungen einer Mitgliedschaft, nicht mehr vertreten
werden.
3. Streichung als Mitglied der MFN kann vom Vorstand verfügt
werden, wenn
a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht
bezahlt
b) das Mitglied die Interessen oder das Ansehen der MFN
schädigt
c) das Mitglied die Satzungen, Bestimmungen,
Entscheidungen und Entschlüsse des Vereins missachtet
d) das Mitglied die übernommenen Aufträge und Funktionen
nicht ordnungsgemäß erledigt und erfüllt
e) die Interessen der MFN eine solche Maßnahme als
notwendig erscheinen lässt.
4. Gegen diese Entscheidung kann das Mitglied, welches durch
eine derartige Maßnahme betroffen wurde, innerhalb eines Monats nach
schriftlicher Zustellung des Entscheides Berufung an die ordentliche
Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet dann durch Abstimmung
endgültig.
5. Eine freiwillige oder unfreiwillige Beendigung der
Mitgliedschaft befreit nicht vor der Erfüllung etwa noch bestehender
Verpflichtungen gegenüber dem MFN. Rechte am Vermögen der MFN erlöschen mit
der Beendigung der Mitgliedschaft.
9. Leitung und Verwaltung
1. Die Organe der MFN sind:
· die ordentliche
Mitgliederversammlung
· die außerordentliche
Mitgliederversammlung
· der Vorstand
10. Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ
der MFN. Dieselbe muss jährlich stattfinden in Form und Art einer
Jahreshauptversammlung. Die Einladung hierzu hat schriftlich mindestens eine
Woche vor dem Tag der Versammlung zu erfolgen. Der Tag zur Aufgabe an die Post
und der Tag der Versammlung sind hierbei nicht mitzurechnen. In dem
Einberufungsschreiben müssen Tagesordnung, Ort und Zeit der Versammlung
angegeben werden.
2. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Feststellung der Anwesenheits- und Stimmliste
b) Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr
c) Bericht des Kassier und der Revisoren
d) Berichte sonstiger Referenten
e) Entlastung des Vorstandes
f) Wahlen
g) Anträge und Verschiedenes
3. In der ordentlichen Mitgliederversammlung der MFN hat jedes
anwesende, teilnahmeberechtigte Mitglied eine Stimme; Stimmübertragung ist
unzulässig. Bei juristischen Personen als Mitglied kann jeweils durch einen
Beorderten der juristischen Person eine Stimme geltend gemacht werden.
4. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet
regelmäßig die einfach Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung. Eine Zweidrittel-Mehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen:
a) über Satzungsänderungen
b) über Dringlichkeitsanträge
c) über Auflösung der MFN
5. Die Wahlen des ersten und des zweiten Vorsitzenden müssen
ausnahmslos geheim durch Stimmzettel erfolgen. Im Übrigen entscheidet die
Versammlung über den Abstimmungsmodus. Für die Durchführung der Wahlen ist
ein Wahlausschuss mit Wahlleiter zu bilden.
6. Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung der MFN
können von jedem Mitglied der MFN gestellt werden. Sie sind mindestens vier
Tage vor Beginn der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand
einzureichen. Der Vorstand ist berechtigt, Anträge noch in der ordentlichen
Mitgliederversammlung zu stellen. Alle gestellten Anträge müssen behandelt
werden.
7. Den Vorsitz in allen Mitgliederversammlungen führt der
erste Vorsitzende, im Behinderungsfall der zweite. Er leitet die
Mitgliederversammlung, bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände
sowie die Art und Form der Abstimmung bei den Anträgen zufolge des
Mitgliederbeschlusses, sofern dies satzungsmäßig nicht schon festgelegt ist.
8. Über die Beschlüsse, Bestimmungen und Verhandlungen,
sowie Abstimmungsergebnisse ist durch den Schriftführer eine Niederschrift
anzufertigen, die von dem Vorsitzenden oder dem zweiten Vorsitzenden und einem
weiteren Vorstandmitglied zu unterzeichnen ist.
9. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind
einzuberufen:
· auf Antrag von mindestens einem
Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der MFN
· auf Antrag von mindestens drei
Vereinsausschussmitgliedern.
11. Der Vereinsausschuss
1. Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem zweiten Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem zweiten Schriftführer
e) dem ersten Kassier
f) dem zweiten Kassier
g) dem Beisitzer
1. Der erste und der zweite Vorsitzende sind jeder für sich
gesetzliche Vertreter der MFN im Sinne des § 26 des BGB. Im Innenverhältnis
tritt die Vertretung durch den zweiten Vorsitzenden nur bei Verhinderung des
ersten Vorsitzenden ein.
2. Die Zusammenlegung von zwei Ämtern ist zulässig.
3. Die Amtsdauer der Mitglieder des Vereinsausschusses
beträgt zwei Jahre.
4. Der erste und der zweite Vorsitzende sind je
einzelvertretungsberechtigt und bleiben bis zur Wiederwahl im Amt.
5. Der erste Vorsitzende sowie die übrigen
Ausschussmitglieder können nur durch die ordentliche Mitgliederversammlung
abberufen werden. Der Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung
hierüber bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen
Stimmen. Die Abstimmung hierüber hat in geheimer Wahl zu erfolgen.
6. Der Vereinsausschuss erhält die Ermächtigung, den Posten
eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes des MFN bis zur erfolgten
ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch durch ein anderes
Ausschussmitglied zu besetzen. Die Ausschussmitglieder entscheiden in geheimer
Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit über die Bestellung des für die Übernahme
bestimmten Mitgliedes. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
7. Die Mitglieder des Vereinsausschusses bleiben bis zur
Neubesetzung ihres Postens nach Ablauf der Amtszeit im Amt.
12. Sitzungen des Ausschusses
1. Die Einberufung von Ausschussmitgliedern erfolgt durch den
ersten, im Behinderungsfall durch den zweiten Vorsitzenden. Die Einberufung ist
nur von der Bedürfnisfrage abhängig. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig,
wenn mindestens drei Ausschussmitglieder anwesend sind.
2. Über die Verhandlungen, insbesondere die Beschlüsse der
Ausschusssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von mindestens zwei
Ausschussmitgliedern zu unterzeichnen ist.
13. Rechte und Pflichten des Vorstandes
1. Der Vorstand hat die eigenen Aufgaben der Satzungen und die
Beschlüsse aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen zu
erfüllen.
2. Laufende Auslagen für Porto, Telfon usw. sind vom Kassier
zu erstatten.
3. Der durch die ordentliche Mitgliederversammlung gefasste
Beschluss über die Bestellung des Vorstandes ist auf Antrag durch das
bestellende Organ jederzeit widerruflich, wenn ein wichtiger Grund für den
Widerruf in Bezug auf Abberufung eines Vorstandsmitgliedes gegeben ist. Ein
solcher Grund ist insbesondere große Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur
ordnungsgemäßen Geschäftsführung gemäß $ 27 des BGB. Ein derartiger
Misstrauensantrag muss als ordentlicher Antrag eingereicht sein. Die Abstimmung
hierüber hat in geheimer Wahl durch die Mitgliederversammlung zu erfolgen. Die
Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen verabschiedet den
Misstrauensantrag.
4. Dem Vorstand steht das Recht zu, an allen Versammlungen und
Sitzungen der Fachausschüsse der MFN mit Stimm- und Rederecht teilzunehmen.
5. Die Vorstandschaft kann dem Kassier auf dessen Verlangen
für die Einziehung der Beiträge, die auf einen Monat im voraus einzuziehen
sind, die Beigebung von bezahlten Hilfskräften genehmigen.
14. Rechnungslegung
1. Die Rechnungslegung hat aus einer Bilanz, einem Einnahme-
und Ausgabebericht zu bestehen. Die von der Mitgliederversammlung bestellten
Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluss, die Buchführung und die Kasse zu
prüfen und mit einem Vermerk über das Prüfergebnis zu versehen. Die
Rechnungsprüfer gehören nicht dem Vorstand an.
15. Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu
diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünftel der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Nabburg, die es unmittelbar
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat. Vordergründig ist dabei die Erfüllung des Vereinszweckes.
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